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(2) Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
dann zulassen, wenn die Behandlung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Flüssigkeiten
und Gegenstände in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten
ist und eine erhebliche Feuersgefahr nicht besteht.
(3) Die Verwaltungsbehörde darf, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder
rätlich machen, mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft im Interesse der öffentlichen
Sicherheit auch über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen
stellen.
VII. Ausführungsbestimmungen.
8 36. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit
Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft.
(2) Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter
Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in
Landgemeinden der Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
8 37. Tritt eine Gemeinde oder der Besitzer eines selbständigen Gutsbezirkes selbst
als Unternehmer auf, so hat die Ortspolizeibehörde die in § 2 Absatz 1, 88§ 7 und 20
vorgeschriebene Anzeige an die ihr vorgesetzte Behörde zu erstatten und ist deren Anord-
nungen nachzugehen.
8 38. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit durch Unter-
suchungen sich davon zu überzeugen, ob den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben
nachgegangen wird. Finden sie Ordnungswidrigkeiten, so haben sie, soweit sie nicht zugleich
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 sind, an diese behufs Anordnung des
Erforderlichen Bericht zu erstatten.
(2) Die UÜberwachung der in Abschnitt ll und III enthaltenen Vorschriften liegt auch
den Gewerbeinspektionen ob.
VIII. Strafbestimmungen.
S 39. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht
andere Strafbestimmungen, insbesondere § 367 Ziffer 6 des Strafgesetzbuches, Anwendung
finden, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft.
IX. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
§ 40. (1) Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen
zur Herstellung oder Umarbeitung der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände nach