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Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Geheimen Rat Dr. jur.
Mehnert zum Vorsitzenden und den Oberbürgermeister Geheimen Finanzrat a. D. Beutler
zu dessen Stellvertreter bestimmt.
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Kammerrats Friedrich
Otmar Dittrich, ist keine Anderung eingetreten.
Dresden, den 5. Dezember 1907.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Liebscher.
Nr. 82. Verordnung
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung
der Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen
Bekanntmachung;
vom 10. Dezember 1907.
— Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden vom 10. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der auf Grund des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1889 in eine 3 ½ prozentige Staatsschuld umgewandelten
4prozentigen (vormals 5 prozentigen) Königlich Sächsischen Staatsanleihe vom Jahre
1867 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 10. Dezember 1907.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Liebscher.