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Bekanntmachung,
die Aufkündigung des Restes der auf Grund des Gesetzes vom 11. Dezember
1889 in eine 3½prozentige Staatsschuld umgewandelten 4prozentigen
(vormals 5prozentigen) Königlich Sächsischen Staatsanleihe vom Jahre
1867 betreffend.
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, von dem in § 3 Absatz 3 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1866, die Eröffnung einer neuen 5 prozentigen Staatsanleihe im Be-
trage von 12 Millionen Talern betreffend, enthaltenen Vorbehalte, zu jeder Zeit unter
Einhaltung halbjähriger Kündigung die ganze Anleiheschuld an einem der Zinstermine
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden auf einmal zurückzahlen zu lassen, Gebrauch zu machen.
Demgemäß werden die sämtlichen auf Grund des Gesetzes vom 1 1. Dezember 1889
in Verbindung mit dem Gesetze vom 14. Dezember 1866 unter dem Datum: „Dresden,
den 2. Januar 1867“ ausgefertigten und noch nicht zahlbar gewordenen Staatsschulden-
kassenscheine hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge
am 30. Juni 1908
fällig werden.
Die Inhaber dieser Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge
gegen Rückgabe der Hauptpapiere nebst den dazu gehörigen Erneuerungsscheinen und dem
über den Fälligkeitstermin hinausreichenden, auf den Termin 31. Dezember 1908
lautenden Zinsscheine vom 30. Juni 1908 ab bei der Staatsschuldenkasse in Dresden,
der Lotteriedarlehnskasse in Leipzig, den auf den Hauptpapieren genannten Bankhäusern
S. Bleichröder in Berlin und Sal. Oppenheim jun. & Co. in Köln oder einer der sonst
bestehenden Einlösungsstellen in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung über
diesen Termin hinaus nicht stattfindet.
Dresden, den 10. Dezember 1907.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden.
Dr. Mehnert. Beutler. Dr. Schill. v. Waechter. Dr. Kaeubler.
1907. 48