Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 289 — 
mäßigen Wohnungsgeldzuschuß nicht übersteigen, so ruht der Wohnungsgeldzuschuß 
bis zur Höhe jener Bezüge. 
Weiblichen Beamten, deren Ehemänner nach § 1 Anspruch auf Wohnungsgeld- 
zuschuß haben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. 
Unverheiratete Beamte erhalten nur die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungs- 
geldzuschusses. Im Falle des Bedürfnisses kann er ihnen bis zum vollen Satz ge- 
währt werden." 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist, tritt mit 
dem 1. Januar 1908 in Kraft. Dem ihm angefügten Tarif A und den Bestimmungen 
in Artikel III wird rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1907 ab dergestalt beigelegt, daß 
den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und Be- 
diensteten derjenige Wohnungsgeldzuschußbetrag, den sie auf die Zeit vom 1. Juli bis 
3 1. Dezember 1907 erhalten haben würden, wenn der anliegende Tarif Au und die Be- 
stimmungen in Artikel III bereits mit dem 1. Juli 1907 in Kraft getreten wären, unter 
Kürzung des auf diese Zeit bereits empfangenen Wohnungsgeldzuschusses, nachzuzahlen ist. 
Ausschlaggebend für die Bemessung des nachzuzahlenden Wohnungsgeldzuschusses sind die 
persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des einzelnen Beamten und Bediensteten am Tage 
des 1. Dezember 1907. 
Den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und 
Bediensteten sind diejenigen Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt eine freie 
Dienstwohnung nicht lediglich als zufälligen Dienstgenuß inne gehabt oder an Stelle der 
ihnen bestallungsgemäß zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung 
oder eine Mietzinsvergütung bezogen haben, mit der Maßgabe gleichzustellen, daß sie 
mindestens den Betrag von 30. zu erhalten haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1907. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.