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mäßigen Wohnungsgeldzuschuß nicht übersteigen, so ruht der Wohnungsgeldzuschuß
bis zur Höhe jener Bezüge.
Weiblichen Beamten, deren Ehemänner nach § 1 Anspruch auf Wohnungsgeld-
zuschuß haben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt.
Unverheiratete Beamte erhalten nur die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungs-
geldzuschusses. Im Falle des Bedürfnisses kann er ihnen bis zum vollen Satz ge-
währt werden."
Artikel IV.
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist, tritt mit
dem 1. Januar 1908 in Kraft. Dem ihm angefügten Tarif A und den Bestimmungen
in Artikel III wird rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1907 ab dergestalt beigelegt, daß
den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und Be-
diensteten derjenige Wohnungsgeldzuschußbetrag, den sie auf die Zeit vom 1. Juli bis
3 1. Dezember 1907 erhalten haben würden, wenn der anliegende Tarif Au und die Be-
stimmungen in Artikel III bereits mit dem 1. Juli 1907 in Kraft getreten wären, unter
Kürzung des auf diese Zeit bereits empfangenen Wohnungsgeldzuschusses, nachzuzahlen ist.
Ausschlaggebend für die Bemessung des nachzuzahlenden Wohnungsgeldzuschusses sind die
persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des einzelnen Beamten und Bediensteten am Tage
des 1. Dezember 1907.
Den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und
Bediensteten sind diejenigen Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt eine freie
Dienstwohnung nicht lediglich als zufälligen Dienstgenuß inne gehabt oder an Stelle der
ihnen bestallungsgemäß zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung
oder eine Mietzinsvergütung bezogen haben, mit der Maßgabe gleichzustellen, daß sie
mindestens den Betrag von 30. zu erhalten haben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1907.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.