Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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833. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für 
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 
26 Jahre alt“ 
zu setzen: 
„beim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 
25 Jahre alt“. 
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen: 
„Kapitulanten“. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 An- 
wendung.“ 
In Ziffer 9 Absatz 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militär- 
pflichtjahrs". 
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für 
„bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte" 
zu setzen: 
„bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs". 
An Stelle des zweiten und dritten Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen: 
„Sie darf erfolgen: 
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen: 
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann, 
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen: 
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amts- 
bezirk eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichs- 
kanzler kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen 
Kommission, die auf seine Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines 
Gesandten des Reichs gebildet ist, übertragen.) 
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benach- 
Aulage 5. richtigen.“ 
Verzeichuis ver An den Schluß der Seite tritt nachstehende Aumerkung: 
Hünnng de im „) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt." 
pflichtigen S 37. 
Kalserlichen Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
	        
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