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849.
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen:
„1. September“.
851.
In Ziffer 3 und 4 ist für „15. April“ zu setzen:
„1. Mai".
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen:
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents-
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württem-
bergische Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preu-
Hßischen Kriegsministerium mitgeteilt.
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“
852.
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt:
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der
Verteilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kon-
tingent abzugebenden Rekruten (§ 51, 5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Re-
kruten für das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen.
G. (F P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen:
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme, “.
853.
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen:
„dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,".
* 54.
In der ersten Zeile der Anmerkung) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen:
„oder für Königlich württembergische Truppenteile“.
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen:
„bezw. an das Gencralkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armce-
korps“.
8 58.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür
zu setzen: „summarische“.
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“.