Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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849. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September“. 
851. 
In Ziffer 3 und 4 ist für „15. April“ zu setzen: 
„1. Mai". 
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: 
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württem- 
bergische Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preu- 
Hßischen Kriegsministerium mitgeteilt. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
852. 
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der 
Verteilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kon- 
tingent abzugebenden Rekruten (§ 51, 5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Re- 
kruten für das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen. 
G. (F P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: 
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme, “. 
853. 
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: 
„dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,". 
* 54. 
In der ersten Zeile der Anmerkung) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: 
„oder für Königlich württembergische Truppenteile“. 
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: 
„bezw. an das Gencralkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armce- 
korps“. 
8 58. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür 
zu setzen: „summarische“. 
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“.
	        
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