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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1907.
Jnhalt: Nr. 13. Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden
über das Anftreten übertragbarer Krankheiten. S. 69. — Nr. 14. Berordnung, die Ausschüsse für die
Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen
Städten betr. S. 70. — Nr. 15. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer
schmalspurigen Nebenbahn Wilsdruff — Döbeln betr. S. 71. — Nr. 16. Bekanntmachung wegen einer
Anderung der Prüfungsordnung für Arzte. S. 71. — Nr. 17. Verordnung, die Taubstummenanstalten
betr. S. 73. — Nr. 18. Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung
von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betr. S. 86. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Eröffnung des
Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Pirna — Herrenleite betr. S. 87.
Nr. 13. Bekanntmachung,
betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizei-
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten;
vom 1. Februar 1907.
Eine wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden hat neben den in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 257) bezeich-
neten Fällen übertragbarer Krankheiten künftig auch bei dem Auftreten von Rotz, Milz-
brand und Kindbettfieber in nachstehender Weise stattzufinden.
Die wechselseitigen Benachrichtigungen haben sich bei Rotz auf jede Erkrankung sowie
auf jeden Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, bei Milzbrand auf jede Er-
krankung zu erstrecken; den bezüglichen Mitteilungen sind Angaben über die Wohnungen
und die Gebäude (Arbeitsstätten), in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten
sind, beizufügen. Bei Erkrankungen an Kindbettfieber sind seitens der Polizeibehörden nur
die in zivilärztlicher Behandlung befindlichen Fälle, die in militärischen Dienst-
gebäuden untergebrachte Personen betreffen, der zuständigen Militärbehörde unter gleich-
zeitiger Angabe des Namens des behandelnden Arztes und der zugezogenen Hebamme mit-
zuteilen, während seitens der Militärbehörden über jede Erkrankung und jeden Todesfall
von Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind, der zu-
ständigen Polizeibehörde Nachricht zu geben ist.
Ausgegeben zu Dresden den 23. März 1907. 11