Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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86. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, 
einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend er— 
achtet werden (8 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der 
lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda 
eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an 
einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des 
Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der 
Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines 
deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
87. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des 
Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium 
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon 
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahres erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war, und die Ableistung am Uni- 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche " 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) einem dem medizinischen 
verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 
23. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei- 
zufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) ein- 
schließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit min-
	        
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