Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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84. 
Allgemeine Voraussetzung der Aufnahme. 
Kinder der in § 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen: 
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und wenn sie im Königreiche Sachsen 
wohnen oder wenn ihr Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen 
erhalten hat, 
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen sie auf Grund seiner Für— 
sorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden. 
85. 
Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Kinder: 
1. solche, die mit Tuberkulose oder Syphilis oder mit einem schweren körperlichen 
Gebrechen behaftet sind, 
2. epileptische, 
3. geisteskranke, 
4. bildungsunfähige, 
5. solche, bei denen anzunehmen ist, daß sie in der Anstalt eine sittliche Gefahr für 
andere Zöglinge bedeuten würden. 
86. 
Anstaltsleistungen. 
Die Anstalten gewähren den Zöglingen Verpflegung, Bekleidung, Erziehung, Unter— 
richt, sowie im Bedarfsfalle die nötige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den er— 
forderlichen Heilmitteln, soweit sich nicht ein Aufenthalt in einem Krankenhause oder eine 
größere Operation erforderlich macht (88 15 und 22). 
87. 
Tagesschüler. 
Kinder der in § 1 erwähnten Art, die an einem der Anstaltsorte wohnen, können mit 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gegen Entrichtung 
eines Schulgeldes als Tagesschüler am Unterrichte der Anstalt teilnehmen. 
Das Schulgeld beträgt 724 jährlich; es kann aber von dem Ministerium unter Be- 
rücksichtigung der Verhältnisse ermäßigt oder erlassen werden.
	        
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