— 82 —
Besondere Bestimmungen.
8 2. Die Oberrealschulen haben, wie die Gymnasien und Realgymnasien die Aufgabe,
ihre Schüler zu einer höheren allgemeinen Bildung zu führen, sie gründen aber dieselbe
vorzugsweise auf Unterricht im Deutschen und in den neueren Sprachen sowie auf Mathe—
matik und Naturwissenschaften unter Ausschluß der alten Sprachen.
83. Die Lehrgegenstände teilen sich in
1. wissenschaftliche Fächer, welche die deutsche, französische und englische Sprache,
Religion, Geschichte, Erdkunde, Naturwissenschaften, Mathematik und in
2. Künste und Fertigkeiten, welche Schreiben, Zeichnen, Singen und Turnen in sich
begreifen.
Für die Schüler der drei Mittelklassen, welche davon Gebrauch zu machen wünschen,
soll Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der Stenographie geboten werden.
8 4. Die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde.
Die Stundenzahl in einer Klasse darf ohne Berücksichtigung des Unterrichts in der
Stenographie, im Turnen und Gesang, über 32 wöchentlich nicht ansteigen.
8 5. Jede Oberrealschule besteht aus neun aufsteigenden Klassen. Sie führen die
Namen: Sexta, Quinta, OQuarta, Untertertia, Obertertia, Untersekunda, Obersekunda,
Unterprima, Oberprima.
Die Aufnahme in die unterste Klasse darf nicht vor dem erfüllten neunten Lebens—
jahre erfolgen.
§ 6. Der Unterrichtskursus schließt mit einer Reifeprüfung ab.
Die Einrichtung dieser Prüfung bestimmt die oberste Schulbehörde.
Die Rechte, welche das in dieser Prüfung erworbene Zeugnis der Reife gewährt,
werden durch die zuständigen Behörden festgestellt.
8 7. Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus-
führung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit
dem es in Wirksamkeit tritt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 8. April 1908.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.