Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

A. 
Tebr= und Prüfungsordnung 
für die Oberreallschulen. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
8 1. Der Unterricht an den Oberrealschulen umfaßt folgende Pflichtfächer: Unterrichts- 
a) wissenschaftliche Fächer: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erd- gegenstände 
kunde, Naturkunde und Chemie, Physik, Rechnen und Mathematik; (•philosophische 
Propädeutik darf, aber nur auf Grund besonderer Genehmigung des Ministeriums, 
in der Prima im Anschluß an den deutschen oder naturwissenschaftlichen Unterricht 
erteilt werden]; 
b) Künste und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen. 
Wahlfreie Fächer sind: 
Stenographie in den Klassen IIIb, III a, (Ibl), 
kaufmännisches Rechnen (1 Stunde zur Ergänzung) in III, 
Trigonometrie 1 Stunde in IIb für Schüler, die nicht nach II a übertreten wollen, 
in den Oberklassen: 
Lateinisch, 
Freihandzeichnen, 
physikalische und chemische Schülerübungen. 
Ein Schüler darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen. 
Wo die Füglichkeit besteht, ist das Schulspiel in besonderen Stunden zu pflegen. 
8 2. Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel-Teilnahme am 
mäßig zu besuchen. Der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. Unterrichte.
	        
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