A.
Tebr= und Prüfungsordnung
für die Oberreallschulen.
A. Lehrordnung.
I. Der Unterricht im allgemeinen.
8 1. Der Unterricht an den Oberrealschulen umfaßt folgende Pflichtfächer: Unterrichts-
a) wissenschaftliche Fächer: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erd- gegenstände
kunde, Naturkunde und Chemie, Physik, Rechnen und Mathematik; (•philosophische
Propädeutik darf, aber nur auf Grund besonderer Genehmigung des Ministeriums,
in der Prima im Anschluß an den deutschen oder naturwissenschaftlichen Unterricht
erteilt werden];
b) Künste und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen.
Wahlfreie Fächer sind:
Stenographie in den Klassen IIIb, III a, (Ibl),
kaufmännisches Rechnen (1 Stunde zur Ergänzung) in III,
Trigonometrie 1 Stunde in IIb für Schüler, die nicht nach II a übertreten wollen,
in den Oberklassen:
Lateinisch,
Freihandzeichnen,
physikalische und chemische Schülerübungen.
Ein Schüler darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen.
Wo die Füglichkeit besteht, ist das Schulspiel in besonderen Stunden zu pflegen.
8 2. Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel-Teilnahme am
mäßig zu besuchen. Der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. Unterrichte.