Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Klassen und 
Klassenkurse. 
Trennung der 
Rlassen im 
Unterrichte. 
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Vom Turnen und Singen kann der Rektor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zeit- 
weilig oder auf die Dauer befreien, vom Gesangsunterrichte auch dann, wenn vom Gesang- 
lehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird. 
Schüler, in deren Bekenntnisse kein Unterricht erteilt wird, sind von den Religionsstunden 
durch den Rektor zu entbinden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nach- 
weis von ihnen beigebracht wird, daß für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist. Dabei 
wird erwartet, daß für Schüler evangelisch-reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung 
vom Religionsunterrichte möglichst unterbleiben. Von römisch-katholischen Schülern ist, auch 
wenn sie das 1 4. Lebensjahr überschritten haben, die Vorlegung eines Zeugnisses über den 
ordnungsmäßigen Besuch des katholischen Religionsunterrichtes einzufordern. 
Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem anderen wissenschaftlichen Fache sind 
ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiungen aus besonderen Anlässen kann nur das Ministerium 
verfügen. 
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluß des 
Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern ausgeschlossen 
werden. 
8 3. Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Schüler in 
allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und imstande sein 
muß, diesem mit Nutzen zu folgen. 
Die Oberrealschule hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die von Ostern zu 
Ostern gehen, nämlich: 
3 Unterklassen [Sexta, Quinta, Quartal, 
3 Mittelklassen Untertertia, Obertertia, Untersekundaj, 
3 Oberklassen [Obersekunda, Unterprima, Oberprima)j, 
Ganz ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die 
nächst höhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wiederum 
versetzt werden. 
In der Oberprima hat jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben. 
Schüler, die die Lehrziele ihrer Klasse am Ende eines Schuljahres nicht erreicht haben, 
sind darin noch ein weiteres Jahr zurückzuhalten. Erreicht ein Schüler auch nach zweijährigem 
Besuche einer Klasse ihr Lehrziel nicht, so ist nach den Bestimmungen in § 57 Alsatz 4 zu 
verfahren. 
8 4. Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Doch soll die Vereinigung 
der beiden Primen in einzelnen Fächern zugelassen werden, wenn eine von ihnen weniger als 
1 0 Schüler zählt, beide zusammen weniger als 30.
	        
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