Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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ist übel angebrachte Gründlichkeit zu vermeiden und alles fernzuhalten, wofür nur der gereifte 
Mann volles Interesse und Verständnis hat. 
2. Die Gedächtnisarbeit ist auf das Unerläßliche zu beschränken, dieses Wenige aber 
durch häufige Wiederholung so fest einzuprägen, daß es ein dauernder Besitz bleibt. Geboten 
ist, daß die Geschichtslehrer jeder Schule im Einverständnis mit dem Rektor wegen des auf 
jeder Stufe den Schülern einzuprägenden Gedächtnisstoffes bindende Vereinbarungen treffen. 
3. Beim Geschichtsvortrage ist die Erwähnung unnötiger Namen und Zahlen zu ver— 
meiden, da das Erfassen des Wesentlichen dadurch beeinträchtigt wird. 
4. In allen Klassen sind die Schüler häufig zu zusammenhängendem Nacherzählen an— 
zuhalten. Gute Anschauungsmittel find bei geeigneter Gelegenheit zu benutzen, aber mit Vor— 
sicht, daß durch sie die Aufmerksamkeit nicht auf Nebensächliches abgelenkt wird. 
5. Die Reifeprüfung in Geschichte ist überwiegend als Klassenprüfung der Oberprima 
aufzufassen. Insoweit auf Früheres zurückgegriffen wird, kann den Prüflingen nur die sichere 
Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten zugemutet werden. Es ist unstatthaft, daß dieses 
Fach in den letzten Monaten vor der Reifeprüfung die häusliche Arbeit der Schüler in 
größerem Umfange für sich in Anspruch nimmt. 
6. In den Klassen mit deutscher Geschichte sind bei passender Gelegenheit Darstellungen 
der sächsischen Vaterlandsgeschichte und Hinweise auf sächsische Heimats- und Volkskunde 
systematisch und organisch einzufügen. 
Erdkunde. 
8 21. Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erdkunde, 
Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der Beschaffenheit 
der Erdoberfläche, Kenntnis der für Handel und Industrie wichtigsten Städte, Flüsse, Gebirge, 
Bodenerzeugnisse usw. und der bedeutendsten Weltverkehrswege, sicherer Überblick über das 
Erdganze und seine Gliederung. Genauere Kenntnis von Mitteleuropa. 
822. Sexta, 2 Stunden. 
Entwickelung der geographischen Grundbegriffe in Anlehnung an die nächste örtliche Um- 
gebung. Eingehende Behandlung Sachsens; das Deutsche Reich in kurzer, auf das Wesent- 
lichste sich beschränkender Darstellung. 
Quinta, 2 Stunden. 
Das übrige Europa in übersichtlicher Behandlung. Dabei weitere Einführung in die 
geographischen Grundbegriffe. 
Quarta, 2 Stunden. 
Kurze, wesentlich topographische Behandlung der übrigen Erdteile. Uberblick über das 
Erdganze nach dem Globus; dabei Mitteilung des Nötigsten aus der mathematischen Geographie. 
Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes.
	        
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