Aufnahme
innerhalb des
Schuljahres.
Einrichtung
der Aufnahme-
prüfung.
Zweck und Art
der Prüfungen.
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8 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis
Schüler aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den zu Ostern begonnenen Unter-
richt einer Klasse einzutreten. Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Ein-
tritt in die Schule nur ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des
Zuzugs der Eltern von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer der-
artigen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbeigeführt
wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse zu
folgen vermag.
§ 52. Als Regel gilt, daß ein Schüler vor der Aufnahme eine (nicht öffentliche
Prüfung zu bestehen hat. '
Privatim vorbereitete Schüler und solche, die von einer nichtsächsischen oder einer anders
organisierten Anstalt kommen, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein
von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes
Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung; nach Befinden kann ihnen
der Rektor die Prüfung ganz erlassen.
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm beauftragten
Lehrer abgehalten. Es ist wünschenswert, daß bei dem mündlichen Teile der Prüfung mehrere
Lehrer als Zeugen zugegen sind. Das Recht dazu hat jedes Mitglied des Lehrerkollegiums.
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Laufe des Schuljahres sind von den Haupt—
lehrern der Klasse, für die die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors vorzunehmen.
Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Auf—
nahmeprüfung entscheidet das Lehrerkollegium über die Aufnahme. Bei der Hauptaufnahme
zu Ostern geschieht dies unmittelbar nach der Prüfung, bei den vereinzelten Aufnahmen
während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Entscheidung ge-
troffen ist, kann dem Geprüften die Teilnahme am Unterrichte einer bestimmten Klasse vom
Rektor vorläufig gestattet werden.
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48)
zu verpflichten.
II. Jahresprüfungen.
8 53. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine schriftliche
Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Sie soll zeigen, was die einzelnen Schüler ohne
jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. Außerdem wird kurz vor
Ostern noch eine mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen abgehalten (8 55), zu der
die Angehörigen der Schüler einzuladen sind. In ihr soll die Schule von ihrer Arbeit der
Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.