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(O Er kann hierzu durch Verfügung der Wasserpolizeibehörde angehalten
werden.
8177.
() Wenn der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auflegt, die in keinem
Verhältnisse zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen oder zu seiner Leistungsfähigkeit
stehen, ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn der
Staat und die Provinz sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen
und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
(2) Gereicht der Ausbau auch einem anderen als dem Verpflichteten zum
Vorteile, so kann der andere nach Maßgabe seines Vorteils herangezogen werden.
(3) Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß über die Höhe der von
dem Verpflichteten (Abs. 1) oder von dem anderen (Abs. 2) zu übernehmenden
Kosten.
178.
Der Beitrag des Staates muß den Beitrag des Provinzialverbandes
mindestens erreichen.
17)9.
Ein Rechtsanspruch an den Staat oder den Provinzialverband auf Beteiligung
an der Aufbringung der Kosten besteht nicht.
& 180.
In der Provinz Hessen-Nassau treten an die Stelle des Provinzialverbandes
die Bezirksverbände, in den Hohenzollernschen Landen der Landeskommunalverband.
181.
Hat infolge natürlicher Ereignisse ein natürlicher Wasserlauf zweiter Ordnung
sein Bett verlassen und erfordern überwiegende Rücksichten des öffentlichen
Wohles die Wiederherstellung des früheren Zustandes, so kann die Wasserpolizeibehörde
die Wiederherstellung dem zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichteten
aufgeben. Für die Aufbringung der Kosten gelten die §# 177 bis 180
entsprechend.
Siebenter Titel.
Wasserbücher.
182.
Für die Wasserläufe sind zur Eintragung von Rechten, die eine der
im §& 46 bezeichneten Arten der Benutzung betreffen, und von Zwangsrechten
nach den 99 331 bis 333 sowie zur Eintragung der von den Bestimmungen
der §& 115, 117 abweichenden Unterhaltungspflicht Wasserbücher anzulegen, für
die Wasserläufe dritter Ordnung jedoch erst, wenn eine Eintragung vorzunehmen
ist.
() Die Einrichtung der Wasserbücher bestimmen die zuständigen Minister.