Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

—  104  —

(O  Er  kann  hierzu  durch  Verfügung  der  Wasserpolizeibehörde  angehalten
werden.

8177.

()  Wenn  der  Ausbau  dem  Verpflichteten  Lasten  auflegt,  die  in  keinem
Verhältnisse  zu  den  ihm  dadurch  erwachsenden  Vorteilen  oder  zu  seiner  Leistungsfähigkeit
  stehen,  ist  die  Ausübung  des  Zwanges  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Staat  und  die  Provinz  sich  an  der  Aufbringung  der  Kosten  angemessen  beteiligen
und  der  Verpflichtete  hierdurch  ausreichend  entlastet  wird.

(2)  Gereicht  der  Ausbau  auch  einem  anderen  als  dem  Verpflichteten  zum
Vorteile,  so  kann  der  andere  nach  Maßgabe  seines  Vorteils  herangezogen  werden.

(3)  Im  Streitfalle  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  Höhe  der  von
dem  Verpflichteten  (Abs.  1)  oder  von  dem  anderen  (Abs.  2)  zu  übernehmenden

Kosten.
178.

Der  Beitrag  des  Staates  muß  den  Beitrag  des  Provinzialverbandes
mindestens  erreichen.
17)9.
Ein  Rechtsanspruch  an  den  Staat  oder  den  Provinzialverband  auf  Beteiligung
  an  der  Aufbringung  der  Kosten  besteht  nicht.

&  180.

In  der  Provinz  Hessen-Nassau  treten  an  die  Stelle  des  Provinzialverbandes
die  Bezirksverbände,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Landeskommunalverband.


181.

Hat  infolge  natürlicher  Ereignisse  ein  natürlicher  Wasserlauf  zweiter  Ordnung
  sein  Bett  verlassen  und  erfordern  überwiegende  Rücksichten  des  öffentlichen
Wohles  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,  so  kann  die  Wasserpolizeibehörde
  die  Wiederherstellung  dem  zur  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  Verpflichteten
  aufgeben.  Für  die  Aufbringung  der  Kosten  gelten  die  §#  177  bis  180
entsprechend.

Siebenter  Titel.
Wasserbücher.
182.

Für  die  Wasserläufe  sind  zur  Eintragung  von  Rechten,  die  eine  der
im  §&  46  bezeichneten  Arten  der  Benutzung  betreffen,  und  von  Zwangsrechten
nach  den  99  331  bis  333  sowie  zur  Eintragung  der  von  den  Bestimmungen
der  §&  115,  117  abweichenden  Unterhaltungspflicht  Wasserbücher  anzulegen,  für
die  Wasserläufe  dritter  Ordnung  jedoch  erst,  wenn  eine  Eintragung  vorzunehmen

  ist.
()  Die  Einrichtung  der  Wasserbücher  bestimmen  die  zuständigen  Minister.