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Die in der Verordnung vom 8. Oktober 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 109) zu weiterer
Ausführung der Vorschrift in § 24 Absatz 5 jener Grundsätze enthaltenen Bestimmungen
bezüglich der von den Anstellungsbehörden alljährlich einzureichenden Verzeichnisse der
erledigten und besetzten, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen verbleiben in
Gültigkeit.
Dresden, den 1 1. April 1908.
Die sämtlichen Ministerien und die
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck.
Knüpfer.
Verzeichnis
der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im
Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen.
–––.
Vorbemerkung. 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. aus-
schließlich vorbehalten, sofern bei den einzelnen Stellen etwas anderes nicht bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, die den Militäranwärtern usw. vorbehalten, aber regelmäßig nur im Wege des Auf-
rückens oder der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem bezeichnet.
3. Inwieweit den Militäranwärtern, die über den Besuch der 2. oder 3. Stufe des Unterrichts der Kapitu-
lanten bei der Königlich Sächsischen Armee ein genügendes Zeugnis beibringen, die für die Aufnahme in die Stellen-
anwärterliste erforderliche Ablegung einer Vorprüfung durch die Zivilbehörde erlassen werden kann, bestimmt das
zuständige Ministerium.
4. Die Militäranwärter sind von dem in den verschiedenen Prüfungsordnungen für Beamte erforderlichen
Nachweise einer gewissen höheren Schulbildung befreit und beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch
ohne diesen Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuzulassen.
5. Die mittleren und Kanzleibeamtenstellen sind durch fetten Druck hervorgehoben, die übrigen Stellen find
Unterbeamtenstellen.