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Nr. 31. Verordnung,
die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend;
vom 21. April 1908.
An Stelle der zur Ausführung von §§ 119, 124 und 125 des Vereinsgollgesetzes
vom 1. Juli 1869 erlassenen Bestimmungen in der Verordnung, die Warenkontrolle im
Grenzbezirke und im Binnenlande betreffend, vom 24. Dezember 1869 (G.= u. V.-Bl.
S. 482 flg.) und in der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom
29. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 139 flg.) treten vom 1. Juli 1908 ab folgende
Vorschriften:
I. Transportkontrolle.
1. Der Transportkontrolle im Grenzbezirke unterliegen von jetzt ab nur noch folgende
Waren:
1.
2.
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O Ot
A. Im ganzen Grenzbezirke:
Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine, insgesamt mit Ausnahme des im Zuge,
zur Arbeit oder zur Weide gehenden Viehs.
Fleisch von warmblütigen Tieren, einschließlich des zum menschlichen Genusse be-
stimmten Fettes und Specks, und Zubereitungen von solchem Fleische, sämtlich in
Mengen von mehr als 2 kg.
Ausgenommen sind durch inländische Fleischbeschaustempel oder Fleischtrans-
portscheine gekennzeichnete Stücke und Wild, das von staatlichen Forst-
bediensteten und von bekannten oder durch Jagdkarte ausgewiesenen Jagd-
berechtigten befördert wird.
Butter, auch künstliche, in Mengen von mehr als 1 kg.
Wein in Mengen von mehr als 1 kg.
Gespinste (Garne und Zwirne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
Gespinstwaren (Bänder, Chenillewaren, Gewebe, Knopfmacherwaren, Posamentier-
waren, Spitzenstoffe und Spitzen, Stickereien, Wirk= (Trikot-] und Netzstoffe,
Wirk= (Trikot-] und Netzwaren und dergleichen), ausschließlich der Seilerwaren.
Filze und Filzwaren.
Neue Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder
Filzen.
Lederschuhe.
Lederhandschuhe, auch bloß zugeschnitten, in Mengen von mehr als sechs Stück.