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Ordnung
der
Prüfung für das höhere Schulamt.
* 1.
Zweck der Prüfung.
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das
höhere Schulamt.
82.
Prüfungskommission und Prüfungsabteilungen.
Die Prüfung wird vor der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission in
Leipzig abgelegt, die in eine sprachlich-geschichtliche und eine mathematisch-naturwissen—
schaftliche Abteilung zerfällt.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt den Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, sowie die Vorsitzenden
und die stellvertretenden Vorsitzenden beider Abteilungen. Der Vorsitzende und der stell-
vertretende Vorsitzende der Kommission können auch Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender in einer oder beiden Abteilungen sein.
Die Kommission wird zumeist aus Professoren der Universität und Schulmännern
zusammengesetzt. Die Amtszeit der Kommission ist einjährig.?
83.
Prüfungsausschüsse.
Der Vorsitzende der Kommission weist jeden angemeldeten Kandidaten, wenn er zur
Prüfung zugelassen werden kann, einer Abteilung zu. Der Abteilungsvorsitzende beruft
für ihn aus den Mitgliedern der Kommission einen Prüfungsausschuß und übernimmt die
Leitung der Prüfung entweder selbst oder überträgt sie einem anderen Mitgliede des Aus-
schusses.
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen-
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag.