Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
1. Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr seiner Studienzeit 
an der Universität Leipzig zugebracht hat, oder 
b) die Verwendung des Kandidaten im öffentlichen Schuldienste des Königreichs Sachsen 
in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums unter Darlegung 
der Gründe nachzusuchen.“) 
2. Nicht reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung die 
Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre 
an einer deutschen Universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität 
Leipzig, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat (§ 7,2). 
2. Dem Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur neusprach- 
lichen und geschichtlichen Prüfung in der 1. Abteilung und zur Prüfung in der 2. Abteilung 
(§ 9) das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal- 
schule gleich; nur hat der Abiturient einer Oberrealschule, der in der 1. Abteilung geprüft 
wird, durch ein Zeugnis des zuständigen Rektors (Direktors) über Teilnahme am wahl- 
freien Lateinunterricht oder durch das Zeugnis eines sächsischen Realgymnasiums nachzuweisen, 
daß er sich im Lateinischen die Kenntnisse erworben hat, die zur Aufnahme in die Ober- 
sekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und 
der Chemie (in der mathematischen und naturwissenschaftlichen Gruppe der 2. Abteilung — 
s. § 9) wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem 
Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 gleich 
gerechnet. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, der mindestens ein halbes Jahr an einer ausländischen Hochschule 
mit französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete 
  
*) Hierher würde auch der Fall gehören, wenn ein Sachse nicht in Leipzig studiert hat.
	        
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