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Schriftliche Hausarbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die
Allgemeine Prüfung aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete, die andere für
die Fachprüfung aus einem der Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe
nachweisen will. Kandidaten, die im Deutschen oder in der Geschichte die erste Stufe der
Lehrbefähigung erwerben wollen und aus keinem dieser beiden Gebiete eine Arbeit für die
Fachprüfung zu liefern haben, können für die Allgemeine Prüfung eine Aufgabe aus ihnen,
die einen aus der deutschen Literaturgeschichte, die anderen aus der Geschichte, erhalten.
Nur in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung (8§ 9,31I) erhält der Kandidat
für den Fall, daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der reinen Mathematik
erwerben will, außer der Aufgabe für die Allgemeine Prüfung zwei Aufgaben für die
Fachprüfung zur häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören
muß; in diesem Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 29) nur dann aufzulegen,
wenn er auch in fremden Sprachen eine Lehrbefähigung erwerben will.
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind tunlichst
zu berücksichtigen; die Entscheidung steht dem Prüfungsausschuß zu.
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer,
aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher
Sprache abzufassen.
3. Für jede Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Spätestens beim
Ablaufe der Gesamtfrist, die vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet wird,
sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf
ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch
ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der ersten Frist zu gewähren. Etwaige
weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der
Genehmigung des Ministeriums.
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach-
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen.
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. —Eine solche
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 30,o) abzugeben. Wenn
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er-
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so wird das Prüfungszeugnis nachträglich für
ungültig erklärt.