Nr. 2. Bekanntmachung,
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der
Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden
der Armee betreffend;
vom 18. Januar 1908.
Die durch Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichte Nachweisung (G.
u. V.-Bl. S. 90 5) wird durch folgende ersetzt.
Dresden, den 1 8. Januar 1908.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Walde.
Nnachweisung,
betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden,
die Truppenteile und Militärbehörden.
A. des XII. (1. K. S.) Armeekorps.
— Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit
9 Truppenteil usw. Standort Erster zweiter Erser Zueiter Bemerkungen
Instanz Instanz Instanz Instanz
Gericht der Gericht des Vericht des Gericht der
1| Kriegsministerium . Dresden 23. Div. XII. A.-K.
2| Generalstab v - - -
3Kommandantur . - - - . .
4Stab der 23. Div. . - - - Leib-Gren.= 23. Div.
Regt. Nr. 100
5 Intendantur der 23. Div. — O -
Anmerkung: In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem Gerichts-
herrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats
stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.