Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Nr. 2. Bekanntmachung, 
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der 
Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden 
der Armee betreffend; 
vom 18. Januar 1908. 
Die durch Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichte Nachweisung (G. 
u. V.-Bl. S. 90 5) wird durch folgende ersetzt. 
Dresden, den 1 8. Januar 1908. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Walde. 
Nnachweisung, 
betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, 
die Truppenteile und Militärbehörden. 
  
A. des XII. (1. K. S.) Armeekorps. 
  
  
  
— Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
9 Truppenteil usw. Standort Erster zweiter Erser Zueiter Bemerkungen 
Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Vericht des Gericht der 
1| Kriegsministerium . Dresden 23. Div. XII. A.-K. 
2| Generalstab v - - - 
3Kommandantur . - - - . . 
4Stab der 23. Div. . - - - Leib-Gren.= 23. Div. 
Regt. Nr. 100 
5 Intendantur der 23. Div. — O - 
  
  
  
  
  
  
Anmerkung: In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem Gerichts- 
herrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats 
stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.
	        
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