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84.
Zuständigkeit der Kommission.
Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn
a) der Kandidat im Königreich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen
Aufenthalt hat, oder
b) seine Verwendung im inländischen öffentlichen Schuldienste in bestimmter Aussicht
steht oder bereits stattfindet.
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums nachzusuchen. Nicht
reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung diese Genehmigung
einzuholen.
85.
Bedingungen der Zulassung.
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife—
zeugnis an einem Gymnasium oder Realgymnasium oder an einer Oberrealschule des
Deutschen Reiches erworben und darauf mindestens drei Jahre an einer deutschen Staats—
universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität Leipzig, seinem Be—
rufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat.
2. Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer und
(lehrerinnen zugelassen, welche nach den bestehenden Bestimmungen zum Studium der
Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt sind und diesem Studium wenigstens drei
Jahre obgelegen haben.
3.Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zuzulassen, wenn sie an den
in § 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in anderen Fächern als im
Religionsunterrichte erwerben wollen (§ 9,5).
Haben dieselben ihre theologischen Prüfungen nicht vor einer Sächsischen Prüfungs-
kommission abgelegt, so ist die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen
kann einem Kandidaten, welcher an einer außerdeutschen Hochschule mit französischer oder
englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben
wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit bis
zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer mit Genehmigung des Ministeriums
angerechnet werden.
86.
Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu
richten. Während der Universitätsferien ist sie nicht statthaft.
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