Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat im Königreich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen 
Aufenthalt hat, oder 
b) seine Verwendung im inländischen öffentlichen Schuldienste in bestimmter Aussicht 
steht oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums nachzusuchen. Nicht 
reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung diese Genehmigung 
einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem Gymnasium oder Realgymnasium oder an einer Oberrealschule des 
Deutschen Reiches erworben und darauf mindestens drei Jahre an einer deutschen Staats— 
universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität Leipzig, seinem Be— 
rufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. 
2. Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer und 
(lehrerinnen zugelassen, welche nach den bestehenden Bestimmungen zum Studium der 
Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt sind und diesem Studium wenigstens drei 
Jahre obgelegen haben. 
3.Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zuzulassen, wenn sie an den 
in § 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in anderen Fächern als im 
Religionsunterrichte erwerben wollen (§ 9,5). 
Haben dieselben ihre theologischen Prüfungen nicht vor einer Sächsischen Prüfungs- 
kommission abgelegt, so ist die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, welcher an einer außerdeutschen Hochschule mit französischer oder 
englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben 
wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit bis 
zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer mit Genehmigung des Ministeriums 
angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu 
richten. Während der Universitätsferien ist sie nicht statthaft. 
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