Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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b) als Hauptfach, überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen Erd— 
kunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementarmathematik begründen lassen, 
auch mit deren Beweisen; Kenntnis der physikalischen und anthropogeographischen 
Verhältnisse der Erdoberfläche; zusammenhängendes Wissen in der politischen Erd— 
kunde der Gegenwart; Übersicht über die räumliche Entwicklung der Kulturstaaten. 
820. 
Mathematik. 
Zu fordern ist, wenn Mathematik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Bekanntschaft mit 
der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigenschaften der 
Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential= und Integralrechnung; 
b) als Hauptfach, überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der höheren 
Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der analhtischen 
Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus einem dieser 
Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande ist. 
21. 
. Physik. 
Zu fordern ist, wenn Physik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus dem 
ganzen Gebiete dieser Wissenschaft sowie die Befähigung, diese Gesetze mathe— 
matisch zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich 
ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen physikalischen 
Instrumenten und Übung in ihrer Handhabung; der Nachweis praktischer Er— 
fahrung in den einfachsten chemischen Arbeiten, die beim physikalischen Unterrichte 
gebraucht werden; 
b) als Hauptfach, überdies: Genauere Kenntnis der Experimentalphysik und ihrer 
Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf einem der 
wichtigeren Gebiete der theoretischen Physik und eine allgemeine Übersicht über 
deren Gesamtgebiet. 
822. 
Chemie. 
Zu fordern ist, wenn Chemie gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Elemente und Verbindungen mit Be— 
rücksichtigung ihrer gewerblichen Darstellung und Verwendung (anorganische 
Chemie), einschließlich der Grundlagen der allgemeinen (physikalischen) Chemie;
	        
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