Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Herr (Fräulein) . . . . . ... hat die Pädagogische Prüfung bestanden, und zwar 
ist ihm (ihr) nach dem gesamten Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung das 
Zeugnis · 
(Genügend,GutoderMitAuszeichnung)...... bestanden 
zuerkanntworden;er(fie)besitztdieLehrbefähigungin(AngabederLehrfächer)...... 
alsHauptfachundin(AngabederLehrfächer)....... als Nebenfächern. (Hier sind 
die Einzelzensuren einzufügen.) Die Lehrprobe hat er (siiy 
bestanden. 
Bezüglich der Meldung zur Ableistung des Probejahres wird auf § 38 der Ord- 
nung der Pädagogischen Prüfung vom 6. Juni 1908 verwiesen. 
(Sitz der Prüfungskommission), den ten 19 
Königliche Pädagogische Prüfungskommission. 
(Siegel.) 
(Unterschriften des Vorsitzenden der Kommission und der Mitglieder des betreffenden 
Prüfungsausschusses.) 
  
Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von an nach Maß- 
gabe von § 36,, abzuändern, z . nicht bestanden und muß, wenn er (sie) sich 
ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wiederholungs- 
prüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung dazu darf aber nicht vor 
dem.ten 19 . erfolgen) oder 
nicht bestanden. Er (sie) hat zwarin den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und des in ihnen erlangten 
Grades) . . . . . . .. dargetan, muß sich aberin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
  
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 34,= noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vor- 
druck benutzt werden kann. 
  
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren:
	        
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