Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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§ 11. Vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes bewirkte Verkündigungen werden 
als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in ortsüblicher Weise erfolgt sind. 
8 12. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Ortsgewohnheiten sind auf- 
gehoben. Den Kirchenvorständen bleibt jedoch unbenommen, neben der gesetzlichen Ver- 
kündigungsweise noch andere Bekanntmachungsarten (z. B. Verteilung von Abdrücken an 
die Haushaltungsvorstände und bei geeigneten Gegenständen Abkündigung von der Kanzel) 
zu gebrauchen. 
Dresden, den 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
. Dr. von Otto. 
Gf. v. Hohenthal u. Bergen. 
Dr. Beck. Knüpfer. 
  
Nr. 38. Gesetz, 
die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und 
Gemeindevertretungen betreffend; 
vom 23. Mai 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Das Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden 
und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 wird, soweit es in das Gebiet 
der staatlichen Gesetzgebung eingreift, genehmigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23. Mai 1908. 
Friedrich August. 
  
Dr. Heinrich Beck. 
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