Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 39. Bekanntmachung 
wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündigung von Anordnungen 
der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 
22. Mai 1908 in der Oberlausitz; 
vom 4. Juni 1908. 
Das Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden 
und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.Bl. S. 223) gelangt, 
nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihr Einverständnis erklärt haben, gleich- 
zeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung. 
Dresden, am 4. Juni 1908. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
Lotichius. 
Lottermoser. 
  
Nr. 40. Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver- 
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren 
Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist; 
vom 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen unter Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, und nachdem auch die Ständeversammlung ihre Zu- 
stimmung erklärt hat, was folgt. 
Artikel I. 
Die §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver- 
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht 
mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), werden 
aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen.
	        
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