— 226 —
Nr. 39. Bekanntmachung
wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündigung von Anordnungen
der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom
22. Mai 1908 in der Oberlausitz;
vom 4. Juni 1908.
Das Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden
und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.Bl. S. 223) gelangt,
nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihr Einverständnis erklärt haben, gleich-
zeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung.
Dresden, am 4. Juni 1908.
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium.
Lotichius.
Lottermoser.
Nr. 40. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver-
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren
Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist;
vom 22. Mai 1908.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen unter Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, und nachdem auch die Ständeversammlung ihre Zu-
stimmung erklärt hat, was folgt.
Artikel I.
Die §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver-
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht
mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), werden
aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen.