Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Artikel III. 
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist ermächtigt, den Text der Verord- 
nung vom 26. Juli 1886 mit der aus gegenwärtiger Verordnung sich ergebenden Anderung 
neu bekannt zu machen. 
Dresden, am 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
S Dr. von Otto. 
– Gf. v. Hohenthal u. Bergen. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
  
Nr. 41. Verordnung, 
die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von 
Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend; 
vom 23. Mai 1908. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, daß 
die Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister zur Abänderung 
der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung 
von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
ständigen Schulstelle verbunden ist, vom 22. Mai 1908, 
nachdem auch die Ständeversammlung zu den darin enthaltenen Beschränkungen des Patro- 
natsrechts mit Rücksicht auf § 31 der Verfassungsurkunde ihre Zustimmung erteilt hat, 
nunmehr in Kraft trete. 
Dresden, den 23. Mai 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch.
	        
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