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Nr. 42. Bekanntmachung,
betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten,
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver-
bunden ist;
vom 5. Juni 1908.
Nochdem die Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der
Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer be-
stimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), durch die Verordnung
vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 226) abgeändert worden ist, wird zufolge der in
Artikel III dieser Verordnung erteilten Ermächtigung der Text der abgeänderten Ver-
ordnung nachstehend bekannt gemacht.
Dresden, am 5. Juni 1908.
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium.
Lotichius.
Groll.
Verordônung,
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten,
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver-
bunden ist, betreffend.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister finden sich in Anbetracht, daß über das
Anstellungsverfahren hinsichtlich derjenigen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst
nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, Zweifel entstanden sind,
zum Teil auch bestimmte Vorschriften fehlen, veranlaßt, hierüber unter Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode folgendes zu verordnen:
8 1. Kantoren und Organisten, deren Kirchenamt mit einer ständigen Schulstelle
überhaupt nicht verbunden ist, werden vom Kirchenvorstande unter drei vom Kollator des
Kirchenamts Vorzuschlagenden gewählt.