Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 42. Bekanntmachung, 
betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, 
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver- 
bunden ist; 
vom 5. Juni 1908. 
Nochdem die Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der 
Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer be- 
stimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), durch die Verordnung 
vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 226) abgeändert worden ist, wird zufolge der in 
Artikel III dieser Verordnung erteilten Ermächtigung der Text der abgeänderten Ver- 
ordnung nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, am 5. Juni 1908. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
Lotichius. 
Groll. 
Verordônung, 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, 
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver- 
bunden ist, betreffend. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister finden sich in Anbetracht, daß über das 
Anstellungsverfahren hinsichtlich derjenigen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst 
nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, Zweifel entstanden sind, 
zum Teil auch bestimmte Vorschriften fehlen, veranlaßt, hierüber unter Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode folgendes zu verordnen: 
8 1. Kantoren und Organisten, deren Kirchenamt mit einer ständigen Schulstelle 
überhaupt nicht verbunden ist, werden vom Kirchenvorstande unter drei vom Kollator des 
Kirchenamts Vorzuschlagenden gewählt.
	        
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