Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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wird, als die Zahl der Personen beträgt, für die die Fahrbühne bestimmt ist und daß die 
Fahrbühnen mit dieser Probelast wenigstens einmal ihre volle Bahn zurücklegen. 
Dresden, am 8. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch. 
Bau= und Betriebsvorschriften 
für 
Talernoster-Aufzüge 
zur Personenbeförderung. 
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A. Bauvorschriften. 
1. 
Der Fußboden der Stockwerke muß an den Zugangsstellen des Aufzugs eine das 
Ausgleiten tunlichst verhütende Beschaffenheit besitzen. 
2. 
Die Förderschächte des Aufzugs sind von der nächsten Umgebung allseitig durch einen 
Verschlag abzuschließen, der im Dachgeschosse bis über das Triebwerk und im Untergeschosse 
bis über die in der tiefsten Stellung befindliche Fahrbühne reichen muß. 
Die der offenen Seite der Fahrbühne gegenüberliegende Wand des Verschlags darf 
höchstens 2 Zentimeter von der Fahrbühne abstehen und muß im Dach= und Untergeschosse 
derart gestaltet sein, daß versehentlich über die Endpunkte der Fahrbahn hinausfahrende 
Personen weder mit festen noch mit bewegten Maschinenteilen in gefährliche Berührung 
kommen können, zu welchem Zwecke diese Teile entsprechend zu verkleiden sind. 
3. 
Die Zugangsöffnungen zu den Fahrbühnen dürfen keine größere Breite wie die Fahr— 
bühne erhalten und nicht über 3,0 Meter hoch sein. Der oberhalb der Zugangsöffnungen 
befindliche Teil des Fahrschachtverschlags ist durchsichtig oder als Gitterwerk herzustellen. 
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