Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 235 — 
11. 
Die die Fahrbühnen tragenden Gelenkketten sind auf der geraden Strecke in U-Eisen 
derart zu führen, daß bei einem Kettenbruche die gerissene Kette nicht aus den Führungen 
herausfallen kann, und der untere Teil der Kette die Fahrbühnen zu tragen vermag. 
Die unteren Kettenscheiben sind mit je einem genügend breiten Schutzbügel zu umgeben, 
der ein Abfallen der gerissenen Kette von der Kettenscheibe zu verhindern und die Last der 
auf die gerissene Kette sich stützenden Fahrbühnen sicher zu tragen vermag. 
12. 
Das Triebwerk des Aufzugs muß auch bei einseitiger Belastung durch Selbstsperrung 
unter allen Umständen ein Rückwärtsgehen der Fahrbühne verhindern. 
13. 
Der Aufzug ist mit einer in allen Stockwerken mit der Hand zu betätigenden Not- 
ausrückung zu versehen, die wie die in Ziffer 3 vorgeschriebene wirken muß und nur dem 
Aufzugswärter die Wiederinbetriebsetzung des Aufzugs ermöglicht. 
B. Betriebsvorschriften. 
1. 
In jedem Stockwerke ist an geeigneter, von der Fahrbühne aus gut sichtbarer Stelle 
eine Bezeichnung des Stockwerkes anzubringen. 
Weiter ist an jedem Zugange zu den Fahrbühnen ein Schild mit der Aufschrift anzu- 
bringen: 
Nur für Personenbeförderung bestimmt. 
Z » nurvoneinerPerson 
Die Fahrbühne darf höchstens von zwei Personen 
2. 
In jeder Fahrbühne ist ein Schild mit der Aufschrift anzubringen: 
Während der Fahrt wolle man sich im hinteren Teile der Fahrbühne aufhalten. 
Die Fahrt durch das Dachgeschoß oder Untergeschoß ist gefahrlos. 
3. 
Die Zugänge zu dem Aufzuge und die Fahrbühnen müssen während des Betriebes 
gut beleuchtet sein. In die Fahrbühnen muß auch während des Umsetzens Licht gelangen. 
  
benutzt werden. 
4. 
Die Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs darf 0,25 Meter in der Sekunde nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.