Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten Credit- Papiere 
des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Requisition des lepteren. 
an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines 
Staates, welcher dem Vertrage vom beutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des 
Artlkel 26 des ersteren beigetreten ist, so sieht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, 
die Auolieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von demrequirirten St#ate 
zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern. 
8. 3 
Die im 8. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, 
wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder 
o) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem drikten Staate vor Verkündigung 
dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslie= 
serung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder 
5) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im leh- 
leren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwend- 
ung finden. 
8. 4. 
Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §5. 1—3 auch auf Ver- 
brechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von 
einem von ihnen ausgestellten Staateschuldscheine und zum Umlaufe bestimmten Papiere, 
sewie der von anderen juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden 
Inhaber ausgeferligten Credit-Papiere, soweit auf solche nicht der §. 1 Anwendung fin- 
det, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich 
unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betrefsen, in der Art ausgedehnt 
wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen oder Vergehen zwischen inländischen 
Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschled nicht gemacht 
werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslicferung dasjenige Anwendung finden 
oll, was in den Ss. 1—3 vereinbark ist. 
, 5. 
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kar- 
tel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheldung zwischen 
Verbrechen und Vergehen in der Snaafzeseygebung nicht besteht, oder die strafbare Nach-
	        
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