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Nr. 49. Verordnung,
die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend;
vom 5. Juni 1908.
Die Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend, vom 6. April 1892 (G.= u.
V.-Bl. S. 81) wird in folgenden Punkten abgeändert.
I.
* 11 erhält die Fassung:
Zur Gewerbe-Beaufsichtigung nach Maßgabe des § 139 b der Gewerbeordnung
und des § 21 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben,
vom 30. März 1903, insoweit die Aufsicht neben den ordentlichen Polizeibehörden
von besonderen technischen Beamten ausgeübt wird, sowie zur Wahrnehmung der
gemäß der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend die polizeiliche Be-
aufsichtigung der Dampfkessel, den technischen Beamten obliegenden Geschäfte wird
— das Land in 15 Aufssichtsbezirke geteilt, deren Abgrenzung aus der Beifuge □
ersichtlich ist.
II.
Der zweite Absatz des § 2 erhält die Fassung:
der I. und XIV. Aufsichtsbezirk haben ihren Sitz in Dresden,
der II. und XV. in Chemnitz,
der III. hat seinen Sitz in Zwickau,
der WV. Leipzig,
der V. BBautzen,
der 7.Meißen,
der VIL. Pirlauen i. V.,
der VIII 4 FFreiberg,
der I. Anrnaberg,
der X. -- --Auerbach,
deer.----Wurzcn,
derXII.----Döbeln,
deerII.-- --Zittau.
III.
Der zweite Absatz des § 4 erhält den Zusatz: