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Nr. 50. Bekanntmachung,
die Kündigung des Abkommens über die gegenseitige abgabenfreie Behand—
lung des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiserlich König—
lich Osterreichischer und Königlich Ungarischer Untertanen betreffend;
vom 9. Juni 1908.
Die zwischen der diesseitigen und der Kaiserlich und Königlich Osterreichisch-Ungarischen
Regierung getroffene, am 17. Februar 1881 in Kraft getretene Übereinkunft über die
Befreiung des in ihrem Staatsgebiete befindlichen beweglichen Nachlasses eines dem anderen
Staate angehörigen Erblassers von der Erbschaftssteuer (Bekanntmachung vom 26. Februar
1881, G.= u. V.-Bl. S. 12 u. S. 157) ist für den 30. Juni 1908 aufgekündigt worden.
Dresden, am 9. Juni 1908.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Nr. 51. Finanzgesetz
auf die Jahre 1908 und 1909;
vom 15. Juni 1908.
W3, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die
Jahre 1908 und 1909 zu erlassen, wie folgt:
8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamt-
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre
1908 und 1909 auf die Summe von
346214925.4
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesamtbetrag von
* 31287 300.4
hiermit ausgesetzt.