Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird; 
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar: 
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu 
haben, in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen 
Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten 
Einkommen; 
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem 
Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her— 
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und 
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird; 
3. Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie in Sachsen einen Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h. 
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre lang mit 
Unterbrechungen in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten Ein— 
kommen; 
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem 
Grundbesitz oder aus einer in Sachsen ausgeübten Erwerbstätigkeit 
herrührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und 
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird. 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche sind, auch soweit die in 
Absatz 1 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vorliegen, mit ihrem gesamten Einkommen beitragspflichtig, wenn sie in 
Sachsen ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt von sächsischen 
Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ohne dort 
zu den entsprechenden Staatssteuern herangezogen zu werden. 
2. In § 4 Absatz 1 unter a werden am Schlusse hinter „UÜberschüsse“ 
die Worte angefügt: 
unter Hinzurechnung der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge. 
3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des § 4 wird folgender Absatz ein- 
geschaltet: 
Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen 
im Sinne dieses Gesetzes stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach
	        
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