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Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen
Hofkasse gezahlt wird;
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar:
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu
haben, in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen
Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten
Einkommen;
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem
Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her—
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen
Hofkasse gezahlt wird;
3. Ausländer, und zwar:
a) wenn sie in Sachsen einen Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h.
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre lang mit
Unterbrechungen in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten Ein—
kommen;
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem
Grundbesitz oder aus einer in Sachsen ausgeübten Erwerbstätigkeit
herrührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen
Hofkasse gezahlt wird.
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche sind, auch soweit die in
Absatz 1 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorliegen, mit ihrem gesamten Einkommen beitragspflichtig, wenn sie in
Sachsen ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt von sächsischen
Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ohne dort
zu den entsprechenden Staatssteuern herangezogen zu werden.
2. In § 4 Absatz 1 unter a werden am Schlusse hinter „UÜberschüsse“
die Worte angefügt:
unter Hinzurechnung der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge.
3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des § 4 wird folgender Absatz ein-
geschaltet:
Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen
im Sinne dieses Gesetzes stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach