Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 1. Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schul- 
stellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, haben in jedem Halbjahre bis zum 
15. April beziehentlich 15. Oktober nach dem Vorbild unter O eine Berechnung der ihnen 
gesetzlich zu erstattenden Alterszulagen in doppelten Stücken an den Bezirksschulinspektor 
einzureichen. 
8 2. In diese Berechnung sind unter 4 die in dem betreffenden Halbjahre voraus- 
sichtlich zu zahlenden Alterszulagen aufzunehmen. Steht zur Zeit der Aufstellung der Be- 
rechnung der Wegfall einer Alterszulage vor Schluß des Halbjahres durch Emeritierung, 
Ausscheiden aus der Stelle, Ablauf des Gnadengenusses oder sonst fest, so ist die Alters- 
zulage nur bis zum Zeitpunkte des Wegfalls einzustellen. 
Anderungen der berechneten Summe durch nachträglichen Zuwachs oder Wegfall von 
Alterszulagen sind in der Berechnung des folgenden Halbjahres unter B beziehentlich C 
aufzuführen. Sollten in demselben Alterszulagen nicht zu gewähren sein, so ist gleichwohl 
über diesen Zuwachs oder Wegfall von Alterszulagen eine Berechnung einzureichen. Der 
danach etwa zurückzuerstattende Beihilfenbetrag ist bis zum 15. Juni beziehentlich 1 5. De- 
zember unaufgefordert an die Kultusministerialkasse einzusenden. 
8 3. Bei Aufstellung der Berechnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und 
ausschließlich das Vorbild unter O zu benutzen; sämtliche Spalten sind gewissenhaft aus- 
zufüllen. 
Zu beachten ist, daß nur wirklich gezahlte Alterszulagen erstattet werden und nur in- 
soweit, als sie nach §§ 4 und 9 des Gesetzes gewährt werden müssen. In letzterer Be- 
ziehung ist besonders folgendes zu berücksichtigen. 
Im ausländischen öffentlichen Schuldienste verbrachte ständige Dienstzeit darf bei Be- 
rechnung der Dienstalterszulagen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit solches vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auf Ansuchen ge- 
nehmigt worden ist. 
Hat eine Unterbrechung der ständigen Dienstzeit stattgefunden, so bleibt im Falle 
anderweiter ständiger Anstellung für Berechnung der Dienstalterszulagen die frühere ständige 
Dienstzeit außer Betracht. Dagegen ist einem emeritierten Lehrer im Falle der Wieder- 
anstellung die vor der Emeritierung verbrachte ständige Dienstzeit bei Berechnung der 
Dienstalterszulagen mit in Anrechnung zu bringen. 
Ist ein Lehrer am ersten Tage eines Monats geboren oder ständig geworden, so 
beginnt für ihn nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (R.-G.-Bl. 1896 
S. 195 flg.) der Bezug der Dienstalterszulagen mit dem ersten Tage dieses Monats. 
Die Befugnis der Schulgemeinden, Alterszulagen in größeren Beträgen oder in
	        
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