Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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kürzeren Zwischenräumen oder vorzeitig zu gewähren, wird hierdurch selbstverständlich nicht 
berührt. 
8 4. Die Bezirksschulinspektoren haben die eingehenden Berechnungen auf Grund 
der Stellenkataster und sonstiger in ihren Händen befindlicher Unterlagen zu prüfen, den 
betreffenden Schulvorstand, wenn nötig, zu ihrer Richtigstellung zu veranlassen, die richtig 
befundenen beziehentlich richtig gestellten mit dem Feststellungsvermerk zu versehen und 
hierauf zusammen, nach der Buchstabenfolge geordnet, spätestens bis zum 15. Mai be- 
ziehentlich 15. November jedes Jahres an die Rechnungsexpedition des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
8 5. Die Berechnungen werden von der Rechnungsexpedition anderweit geprüft und 
festgestellt und etwaige Abänderungen den Bezirksschulinspektoren zur Bescheidung der be- 
treffenden Schulgemeinden mitgeteilt. 
86. Die festgestellten Beihilfen werden Ende Juni und beziehentlich Ende Dezember, 
soweit sie den zur Absendung durch Postanweisung zulässigen Betrag nicht übersteigen, den 
Schulgemeinden mittels Postanweisung, ohne daß es der Einreichung einer Quittung be- 
darf, übersendet. Uber höhere Beträge werden Quittungsvordrucke zugestellt. Die Schul- 
gemeinden haben die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Tag und Stempelabdruck 
versehenen Quittungen ungesäumt an die Kultusministerialkasse einzureichen, worauf die 
Auszahlung der Beihilfen erfolgt. 
8 7. In den Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schul- 
stellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, ist am 3 1. Mai jedes Jahres die 
an diesem Tage in den öffentlichen Volksschulen vorhandene Schulkinderzahl auf Grund der 
Hauptbücher und Klassentabellen festzustellen. Die Fortbildungsschüler sind dabei außer 
Betracht zu lassen, dagegen sind die Schüler der Seminarübungsschulen, die bei deren 
Nichtvorhandensein die Ortsschule zu besuchen hätten, der Schulkinderzahl mit zuzurechnen. 
Das Ergebnis ist vom Schulvorstande beziehentlich Schulausschusse nach dem Vorbild 
unter J bis zum 10. Juni jedes Jahres dem Bezirksschulinspektor anzuzeigen. Dieser hat 
dasselbe, soweit nötig, zu prüfen und die mit Feststellungsvermerk versehenen Anzeigen, 
nach der Buchstabenfolge geordnet, bis zum 20. Juni jedes Jahres an die Rechnungs- 
expedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
8 8. Mit Rücksicht auf die in § 10 Absatz 5 des Gesetzes getroffene Bestimmung 
haben die in § 7 genannten Schulgemeinden, soweit ihre Schulkinderzahl nicht über 5000 
beträgt, gleichzeitig mit dem Verzeichnisse der Schulkinderzahl eine Berechnung der von 
ihnen in jedem ersten Halbjahre gesetzlich zu zahlenden Alterszulagen und ebenso bis zum 
1. November jedes Jahres eine Berechnung der von ihnen in jedem zweiten Halbjahre
	        
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