Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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vom 6. April 1906 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
8957.708• 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 8. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 56. Bekanntmachung, 
die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden fremden 
Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betreffend; 
vom 20. Juni 1908. 
  
Die evangelisch-lutherischen Bewohner von Radibor sind der Parochie Neschwitz (Bek. v. 
2 6. Januar 1864, G.= u. V.= Bl. S. 40 flg.), die von Brohna, Luppa und Luppa-Dubrau 
der Parochie Quatitz (Bek. v. 19. April 1899, G. u. V.-Bl. S. 109 flg.) zugewiesen. 
Nachdem die evangelisch--lutherischen Bewohner von Brohna, Luppa und Luppa- 
Dubrau sowie von Radibor mit Ausnahme des Rittergutes und des Ortsteils Schwarz- 
adler zu einer Personalgemeinde Luppa zusammengetreten sind, haben diese Zuweisungen, 
und zwar für Radibor mit Ausnahme des Rittergutes und des Ortsteils Schwarzadler, 
sich erledigt. 
Bautzen, den 20. Juni 1908. 
Die Königliche Kreishauptmannschaft 
als Konsistorialbehörde. 
v. Craushaar. 
Hennig.
	        
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