Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 269 — 
8 7. Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen 
von dem im 8 2 Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt ab. 
Der Anspruch auf die Verleihung der Zulagen ruht, so lange gegen den Richter ein 
Disziplinarstrafverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren 
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, so wird 
der zurückbehaltene Mehrgehalt nicht nachgezahlt. 
88. Die Vorschriften der 88 2 bis 5 gelten auch für die Festsetzung des Besoldungs- 
dienstalters der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Richter. Ein 
Richter, der zu diesem Zeitpunkt einen höheren Gehalt bezieht, als er nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes zu beanspruchen hätte, behält jedoch seinen bisherigen Gehalt und rückt in 
die nächsthöhere Gehaltsstufe ein, wenn die für die vorhergehende Stufe festgesetzte Auf— 
rückungsfrist, vom Eintritt in diese Stufe ab gerechnet, abgelaufen ist. Dasselbe gilt, wenn 
sich ein Richter bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar in der seinem Dienstalter entsprechenden 
Gehaltsstufe, aber seit einem früheren Zeitpunkte befindet, als er den Aufrückungsfristen 
entspricht. 
8 9. Aufgehoben werden 
der § 16 des Gesetzes vom 1. März 1879 in der Fassung des Gesetzes, 
das Aufrücken der Richter in höhere Gehaltsklassen betreffend, vom 
8. April 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 120), 
der § 18 Absatz 1 und der § 46 des Gesetzes, das Dienstverhältnis der 
Richter betreffend, vom 20. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.). 
8 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 29. Juni 1908. 
□ Friedrich August. 
Dr. Viktor Alerander von Otto. 
  
Druck und Berlag der Ksnigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden 
1808. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.