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Berlin W 66, den 14. Juni 1908.
Abänderung
der
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
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Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert:
1. In § 2 unter mist im 2. Satz hinter „Seetelegramme" einzuschalten:
oder um Funkentelegramme
2. In § 6 unter h sind im 2. Satz die Wörter „entweder als Handels-
marken“ bis „(s. 88 2, u und 15,1) “ zuersetzen durch:
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken
angewandt werden (s. 88 2, II, 15,1 und 15a, n).
3. Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 15a. Funkentelegramme.
1 Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küsten-
stationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See
gewechselt werden.
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem
amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
II Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter ur
bis v enthaltenen Vorschriften.
u Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig
sein; sie hat zu enthalten:
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, unter
Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unter-
scheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuch;
Jc) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
IV Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum
Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender
Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete