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7. In 8§ 21 ist hinter vn einzuschalten:
VIIl Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden
Vorbehalte sind in § 15 a unter vll angegeben.
8. In § 23 unter 1 ist am Schluß nachzutragen:
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die
Bestimmungen in § 15a unter 1x.
9. In § 24 ist als Absatz mreinzuschalten:
Im Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die
Bestimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatz-
abkommen, Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen
besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit
sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht.
Der bisherige Absatz u erhält die Bezeichnung 7?§7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 64. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren
Geprägeformen betreffend;
vom 7. Juli 1908.
Nochdem der Bundesrat laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 27. Juni 190 8 bestimmt hat, daß Fünfzigpfennigstücke der älteren Gepräge-
formen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als
gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, in
Gemäßheit dieser Bekanntmachung Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen bis zum
30. September 1910 zwar in Zahlung und zum Umtausch anzunehmen, jedoch ihrerseits
nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen.
Die eingelösten Fünfzigpfennigstücke sind, soweit sie vorher nicht bei einer
Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können,