Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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7. In 8§ 21 ist hinter vn einzuschalten: 
VIIl Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden 
Vorbehalte sind in § 15 a unter vll angegeben. 
8. In § 23 unter 1 ist am Schluß nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die 
Bestimmungen in § 15a unter 1x. 
9. In § 24 ist als Absatz mreinzuschalten: 
Im Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die 
Bestimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatz- 
abkommen, Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen 
besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit 
sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz u erhält die Bezeichnung 7?§7. 
  
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 64. Verordnung, 
die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren 
Geprägeformen betreffend; 
vom 7. Juli 1908. 
Nochdem der Bundesrat laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 27. Juni 190 8 bestimmt hat, daß Fünfzigpfennigstücke der älteren Gepräge- 
formen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als 
gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, in 
Gemäßheit dieser Bekanntmachung Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen bis zum 
30. September 1910 zwar in Zahlung und zum Umtausch anzunehmen, jedoch ihrerseits 
nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. 
Die eingelösten Fünfzigpfennigstücke sind, soweit sie vorher nicht bei einer 
Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können,
	        
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