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Nr. 65. Gesetz
über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim
Oberverwaltungsgerichte;
vom 10. Juli 1908.
Wagß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die Gehälter der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte
werden nach Dienstaltersstufen geregelt.
8 2. Das für den Gehalt maßgebende Dienstalter (Besoldungsdienstalter) beginnt
in jeder Besoldungsgruppe mit dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung in einem zu
dieser Gruppe gehörenden Amte.
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen
der Stelle zu beziehen hat.
Die Aufrückung erfolgt nur am Beginn des Kalendervierteljahres. Hat der Beamte
das maßgebende Besoldungsdienstalter innerhalb eines Kalendervierteljahres erreicht, so
erfolgt die Aufrückung vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab. Das Be—
soldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderer Beziehung maßgebenden Dienst—
alters keinen Einfluß.
83. Bei der Anstellung eines Senatspräsidenten oder Rates beim Oberverwaltungs—
gerichte kann das Gesamtministerium die Zeit, welche der Anzustellende im unmittelbaren
oder mittelbaren Dienste des sächsischen Staates, im Reichsdienste, im Landesdienste der
Schutzgebiete oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines deutschen Bundesstaates
zugebracht hat, sowie die Zeit seiner Wirksamkeit als Rechtsanwalt oder Notar ganz oder
zum Teil auf das Besoldungsdienstalter anrechnen.
8 4. Die Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte haben einen
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen von dem in § 2 Absatz 3 bezeichneten
Zeitpunkte ab. Wegen dieses Anspruches sowie wegen ihrer sonstigen vermögensrechtlichen
Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhe-
gehalt findet der Rechtsweg statt.
Der Anspruch ruht, solange gegen den Beamten ein Disziplinarstrafverfahren oder
wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung