Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 65. Gesetz 
über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim 
Oberverwaltungsgerichte; 
vom 10. Juli 1908. 
Wagß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Gehälter der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte 
werden nach Dienstaltersstufen geregelt. 
8 2. Das für den Gehalt maßgebende Dienstalter (Besoldungsdienstalter) beginnt 
in jeder Besoldungsgruppe mit dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung in einem zu 
dieser Gruppe gehörenden Amte. 
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen 
der Stelle zu beziehen hat. 
Die Aufrückung erfolgt nur am Beginn des Kalendervierteljahres. Hat der Beamte 
das maßgebende Besoldungsdienstalter innerhalb eines Kalendervierteljahres erreicht, so 
erfolgt die Aufrückung vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab. Das Be— 
soldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderer Beziehung maßgebenden Dienst— 
alters keinen Einfluß. 
83. Bei der Anstellung eines Senatspräsidenten oder Rates beim Oberverwaltungs— 
gerichte kann das Gesamtministerium die Zeit, welche der Anzustellende im unmittelbaren 
oder mittelbaren Dienste des sächsischen Staates, im Reichsdienste, im Landesdienste der 
Schutzgebiete oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines deutschen Bundesstaates 
zugebracht hat, sowie die Zeit seiner Wirksamkeit als Rechtsanwalt oder Notar ganz oder 
zum Teil auf das Besoldungsdienstalter anrechnen. 
8 4. Die Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte haben einen 
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen von dem in § 2 Absatz 3 bezeichneten 
Zeitpunkte ab. Wegen dieses Anspruches sowie wegen ihrer sonstigen vermögensrechtlichen 
Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhe- 
gehalt findet der Rechtsweg statt. 
Der Anspruch ruht, solange gegen den Beamten ein Disziplinarstrafverfahren oder 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
	        
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