Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

281 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 67. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betr. 
S. 281. — Nr. 68. Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betr. S. 282. — Nr. 69. 
Berordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betr. S. 293. — Nr. 70. Bekannt- 
machung wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 307. — Nr. 71. Verordnung, 
die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der 
übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betr. 
S. 308. — Nr. 72. Verordnung, Anderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 
1900 betr. S. 310. 
Nr. 67. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungs- 
kammer betreffend; 
vom 6. August 1908. 
Wag, Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. 
*4 Absatz 6 des Gesetzes, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 30. Juni 1904 
wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindestbetrage bis zum Höchst- 
betrage des im Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb 
einer dreimaligen Frist von je drei Jahren in Stufen auf, die durch den Staats- 
haushalts-Etat festgesetzt werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 21. August 1908. 42
	        
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