Metadata: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 45. 137 
stelle oder nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in nicht 
ctatmüssiger Stellung als Schulverwalter im Schuldienst wieder verwendet 
worden sind. 
Wir beabsichtigen von dieser Ubung auch für die Zukunft vorerst 
nicht abzugelhen. 
Da verschiedentlich Gesuche von Schulverwaltern um Erhöhung 
ihrer Vergütung auf 1100 Mk. bei uns eingelangt sind, veranlassen wir 
die Grossli. Kreisschulvisstaturen, zur Vermeidung unnötiger Schreibereien 
die Bittsteller von dort aus im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 
verbescheiden. Weitere bezügliche Gesuche würen in gleicher Weise von 
dort aus zu erledigen. Eine Vorlage an diesseitige Behörde häütte nur 
dann zu erfolgen, wenn der Bittsteller nach Verbescheidung seines Ge- 
suches durch die Visitatur dies ausdrücklich verlangen sollte oder aber 
nach Anschauung der Visitatur die vorgetragenen Verhältnisse eine 
nühere Prüfung als angezeigt erscheinen lassen sollten. 
8 45. 
Neben der im 8 44 bestimmten Vergütungen haben anzusprechen: 
Aa. Unterlehrer (Unterlehrerinnen): einen mit dem erforderlichen Schrein- 
werk eingerichteten heizbaren Wohnraum von mindestens 18 Quadrat- 
meter Grundfläche. Das Nähere über die Einrichtung des Wohn- 
raumes wird durch Verordnung bestimmt. 
Mit Zustimmung der Oberschulbehörde kann vorübergehend 
oder ständig statt des Wohnraums eine Mietzinsentschädigung ge- 
geben werden, welche mindestens drei Fünftel des im § 43 Abs. 1 
bezeichneten Wohnungsgeldes betragen soll. 
Hilfslehrer (Hilfslehrerinnen): Mietzinsentschädigung im Betrage 
von drei Fünftel des vorbezeichneten Wohnungsgeldes. 
-c. Schulverwalter (Schulverwalterinnen): Benützung der Hauptlehrers- 
wohnung, wenn der abgegangene Hauptlehrer im Genuß einer 
freien Wohnung war und über dieselbe nicht anderweit — zugunsten 
eines anderen Hauptlehrers oder gemäß § 26, vierter Absatz 
(letzter Satz) des Beamtengesetzes — verfügt ist; andernfalls 
Mietzinsentschädigung im Betrage des in § 43 Absatz 1 be- 
zeichneten Wohnungsgeldes. 
* 
  
1. Einrichtung des Wohnraums für Unterlehrer: Ministerial- 
verordnung vom 14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten betreffend, § 15 (im 
„Abschnitt V, 5). 
2. Nach § 26 Absatz 4 des Beamtengesetzes kann im Falle der Zuruhesetzung 
oder des Ablebens eines im Genusse freier Wohnung befindlichen Beamten (hier:
	        
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