Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Ausführungs- und ZFusatzbestimmungen. 
Zu SI. 
1. Die in der Kaiserlichen Marine oder in einem außersächsischen Militärkontingent 
erdienten Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine haben für die Anstellungsberechtigung 
im Kommunaldienste des Königreichs Sachsen die gleiche Gültigkeit, wie die von den 
Königlich Sächsischen Generalkommandos ausgestellten dergleichen Scheine. 
2. Die Bewerber um Stellen des Kommunaldienstes haben den Anstellungsbehörden 
den Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. 
3. Die Militäranwärter usw. sind bei Erteilung des Zivilversorgungs- oder 
Anstellungsscheins darauf hinzuweisen, daß sie sich vor der Bewerbung um An— 
stellung im Kommunaldienst einen Ausweis darüber, daß sie seit mindestens zwei 
Jahren die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen besitzen, verschaffen und sich zur 
Erlangung eines solchen Ausweises an die Verwaltungsobrigkeit ihres Wohnortes (Amts- 
hauptmannschaft, Stadtrat, Stadtgemeinderat) oder, sofern sie sich außerhalb Sachsens 
aufhalten, an die Obrigkeit ihres letzten innerhalb Sachsens gelegenen Wohnortes zu 
wenden haben. 
4. Für verloren gegangene Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine werden neue 
Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk 
der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und 
von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil— 
versorgungs- oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der 
Bescheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder 
beschäftigt war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — 
ebenfalls zu vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Aus- 
fertigung einer Bescheinigung zu versagen. 
Zu §2. 
In Sachsen sind bis auf weiteres Stadt= und Landgemeinden mit weniger als 
3000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit. 
Zu § 7. 
1. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen sind von 
Aulage den Anstellungsbehörden nach Anlage 1 aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichts—
	        
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