Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 295 — 
behörden einzureichen, von letzteren aber nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
Diese Verzeichnisse sind, unbeschadet der früher vorzunehmenden Berichtigungen wegen 
wesentlicher Änderung der betreffenden Stellen oder der auf diese bezüglichen Verhältnisse, 
alle fünf Jahre — tunlichst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem eine Volkszählung 
stattgefunden hat — nach dem jeweiligen Stand erneut aufzustellen und einzureichen. 
2. Eine auszugsweise Zusammenstellung der Verzeichnisse der den Militäranwärtern 
usw. bei den Kommunalbehörden usw. in Sachsen vorbehaltenen Stellen ist in der 
besonderen Anlage zu § 7 enthalten. 
Zu § 10. 
1. Als Anstellungsbehörde hat zu gelten: 
a) für die Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen deren Vorstand, soweit es 
sich nicht um Stellen handelt, mit welchen die Staatsdienereigenschaft verbunden 
ist und die daher auch fernerhin nach den Grundsätzen für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 176) zu behandeln sind; 
b) für die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) 
gebildeten Bezirksverbände der Bezirksausschuß; 
) für die Städte mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat; 
d) für die Städte, die die Städteordnung für die mittleren und kleinen Städte 
angenommen haben, der Stadtgemeinderat; 
e) für die Landgemeinden der Gemeinderat und 
f)das Polizeiamt zu Leipzig für die ihm zugehörigen Beamten. 
Staatliche Aufsichtsbehörde ist 
zu a das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt, 
zu b, c und f die Kreishauptmannschaft, 
zu 4 und e die Amtshauptmannschaft. 
2. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen 
gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnis zu streichen und können ihre Aufnahme 
in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension von neuem 
verlangen. " 
Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung 
gefunden haben, unterbleibt, so lange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag 
von 900 nicht erreicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.