Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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3. Darüber, ob die Stelle eine etatmäßige mit pensionsberechtigtem Einkommen 
verbundene ist oder nicht, werden im allgemeinen Zweifel nicht bestehen, nötigenfalls sind 
den Anwärtern behufs Vermeidung zeitraubender Beschwerden und dienstlicher Unzuträglich— 
keiten vor der Anstellung entsprechende Eröffnungen zu machen. 
Zu 8 11. 
1. Bei der Benachrichtigung über die erfolgte Vormerkung sind die Militäranwärter 
usw. darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung in dem Bewerber— 
verzeichnis ihre Meldung alljährlich bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 
1. Dezember des auf die Vormerkung folgenden Kalenderjahres, zu erneuern haben 
und daß jede Erneuerung zu diesem Zeitpunkte bei der Anstellungsbehörde eingegangen 
sein muß. 
2. Die Erneuerung der Bewerbungen der in 8 10 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten 
Militäranwärter usw. erfolgt durch Vermittelung der dort bezeichneten Behörden bei der 
Dienststelle, die den Anwärter in der Bewerberliste führt. 
Zu § 12. 
1. Die Anstellungsbehörden lassen die Nachweisungen (Anlage J der vom Kgl. Preu- 
ßischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) den Ver- 
mittelungsbehörden so zeitig zugehen, daß sie durch die Vermittelungsbehörden jeden 
Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs= und Preußischen Staats- 
Anzeigers eingesandt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch 
in der Vakanzenliste. 
2. In der Spalte „Bemerkungen“ der Nachweisung ist anzugeben, ob die erledigte 
Stelle pensionsberechtigt ist und ob bei einer Pensionierung die zurückgelegte Militär- 
dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird oder nicht. 
Zu § 15. 
1. Von einem Militäranwärter als Bewerber um eine ihm unmittelbar vorbehaltene 
Stelle können nicht Kenntnisse gefordert werden, welche, wie z. B. diejenigen vom Melde- 
wesen, von den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, von den Invalidenversicherungs-, 
den Gewerbe= und Polizeigesetzen, wie überhaupt von der einschlagenden Gesetzgebung oder 
von der kaufmännischen Buchführung, von ihnen während der Militärdienstzeit regelmäßig 
nicht erworben werden können.
	        
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