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Nr. 71. Verordnung,
die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs—
steuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen
Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend;
vom 11. August 1908.
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1908 und
1909 folgendes bestimmt:
A. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer
auf
1,50 Prozent
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge-
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 Prozent
und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 Prozent
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5./ 50 4 auf den Kopf
der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter I 3,00 Prozent,
-IIa 1,00
= IIb 0,80 ,
2. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5 N 50 4 bis 7.4 50 4 auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter I 2,55 Prozent,
= IIla 0,55 uund
= Ib 0,65
und
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