Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.4 50 4 bis 10 A auf den 
Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 2),10 Prozent, 
= IIla 0O0,70 = und 
= IIb 0,.55 „ 
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10 4 bis 12.4 50 4 auf den 
Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 1, 80 Prozent, 
-IIa 0,60 
-IIb 0,45 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25 auf den Kopf der Bevölke- 
rung wird anstatt der Sätze 
und 
V 
U 
unter I 1,25 Prozent, 
-Ila 0,40 = uunnd 
= Ib 0,3E0 
der Ist-Einnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1905 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, 
Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul- 
und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer 
Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 
0,50 Prozent 
der Ist-Einnahme festgesetzt. 50 Proz 
Dresden, am 11. August 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
	        
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