Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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seits Wildschäden, sowie ferner die Beiträge zur Arbeiterversicherung (Kranken-, 
Unfall= und Invalidenversicherung) nicht besonders abzuziehen. Dagegen hat die 
Kommission bei der Veranlagung derjenigen Landwirte, die versichert haben, die 
Ausgaben für die Versicherung des lebenden und toten Inventars, der Vorräte 
und der Feldfrüchte (Feuer-, Vieh= und Hagelversicherung) als Betriebskosten (in 
Spalte a des Katasters) besonders in Abzug zu bringen. 
Diese Bestimmungen sind zum ersten Male bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 
auf das Jahr 1909 und bei der Vorbereitung hierzu anzuwenden. 
Dresden, den 10. August 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Müller. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhe d & Söhne, Dresden.
	        
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