Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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der Adresse „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen und 
nicht früher als sieben Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Über den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des 8§ 39, 
1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein 
solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels 
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, 
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der 
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei 
dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung 
gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche 
der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder 
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein 
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des 
Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den 
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen 
Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest- 
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, 
so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte 
Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. 
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest 
erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten 
Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag 
zurückziehen. 
VIII. Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor- 
schriften der Abs. bis ur entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend
	        
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